Beitragsordnung des TSV Großsolt-Freienwill e.V. 

 

Nach § 7 der Satzung ist jedes Mitglied verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Der Gesamtvorstand hat daraufhin nachstehende Beitragsordnung beschlossen.

Sie regelt die Grundsätze, die mit den Beitragszahlungen zu tun hat.

§ 1 Beitragshöhe

1. Ab 1. Juli 2008 gilt im TSV Großsolt-Freienwill folgende Beitragsstaffel :

                Kinder, Jugendliche, Schüler,

                Studenten, Auszubildende u. Wehrpflichtige                9,00 €/Monat

                Einzelbeitrag (ab 21 Jahre)                                                11,00 €/Monat

                Familienbeitrag (incl. Kinder bis 21 Jahre)                     20,00 €/Monat

                Fördernde Mitglieder                                                          5,00 €/Monat

2. Sozialpassinhaber können auf Antrag eine Ermäßigung bekommen.

   Die Entscheidung trifft der geschäftsführende Vorstand.

3. Für Kurse können  Kursgebühren erhoben werden.

§ 2 Zahlungsweise

1. Die Beiträge werden vierteljährlich durch Bankabruf eingezogen.

2. Aufschläge für gewünschte Rechnungslegung sowie Bankauslagen und      Mahngebühren sind vom Mitglied zu zahlen.

3. Kontoänderungen sind dem Kassenwart rechtzeitig anzuzeigen .

§ 3 Fälligkeit

1. Einzugstermine sind der 10. Februar, 10.Mai, 10. August und der 10. November für das jeweilige Vierteljahr.

2. Später beigetretene Mitglieder werden zum nächsten Einzugstermin rückwirkend   belastet.

§ 4 Übergang in den Erwachsenenbeitrag

Alle 21-jährigen Mitglieder werden einmal angeschrieben ; wenn keine Rückmeldung kommt , wird das Mitglied mit dem jeweiligen Einzelbeitrag belastet.

§ 5 Übergang in eine fördernde Mitgliedschaft

Jedes Mitglied kann ,wenn es im TSV keinen aktiven Sport mehr treiben will, die Mitgliedschaft in eine fördernde Mitgliedschaft ändern. Der neue Beitragssatz wird dann zum nächsten Einzugstermin  eingezogen.

§ 6 Tausch der Mitgliedschaft

1. Wenn ein Kind abgemeldet wird und ein Geschwisterkind neu aufgenommen wird, kann die Mitgliedschaft sofort beitragsneutral getauscht werden.

2. Andere -nderungen der Mitgliedschaft können außerhalb der Kündigungsfristen nur beitragsneutral vollzogen werden.

§ 7 Stundung und Erlassung der Beiträge

Der geschäftsführende Vorstand kann die Beiträge stunden oder erlassen. Die Beschlüsse sind dem Gesamtvorstand bekanntzugeben und zu protokollieren.

§ 8 Inkrafttreten

Die Beitragsordnung tritt in ihrer Neufassung nach Genehmigung durch den Gesamtvorstand am 10.April 2008 , begründet durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 5. März 2008 in Kraft.